Es kann auf die in diesen Entscheiden gemachten Ausführungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vorbringt. Zwar trifft es zu, dass seine Konten gesperrt wurden. Eine Flucht wird dadurch aber nicht verunmöglicht. Das «Verschwinden» des Beschwerdeführers im Jahr 2017 kann zudem kaum mit seinem Verhalten und seinen Aussagen gegenüber L.________ nach der Tat verglichen werden. Der Fluchtanreiz ist mit Blick auf die Strafdrohung bei einer vorsätzlichen Tötung nach wie vor erheblich.