11 Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 10.3 Die Ausgangslage hat sich seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 9. Juli 2018 sowie dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018 nicht verändert. Es kann auf die in diesen Entscheiden gemachten Ausführungen verwiesen werden, zumal der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vorbringt.