Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Abklärungen der Polizei ist davon auszugehen, dass sich in der fraglichen Gegend immer wieder sehr viele Reiter aufhalten. Bei einer solchen Ausgangslage hätte allenfalls auch ein allgemeiner Zeugenaufruf erfolgen können. Jedenfalls stellt dieses Vorgehen weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Beschleunigungsgebotes dar.