So hielt das Bundesgericht fest, die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht des Dezernats BEX sei unbegründet und es seien insofern keine Fehler ersichtlich, die es auszuräumen gegolten hätte. Hinsichtlich der Todesursache sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Einvernahme zu wesentlichen zusätzlichen Erkenntnissen geführt hätte. Das rechtsmedizinische Gutachten weise auf die Schwierigkeiten der Beurteilung hin und setze sich mit den möglichen Todesursachen, soweit es die Umstände zuliessen, auseinander. Eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Todesursachen sei offensichtlich nicht möglich gewesen.