Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft diese Hinweise letztlich nicht als (massgeblich) entlastend würdigte stellt ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Weiter gab es für das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der Ausführungen des Bundesgerichts keinen Anlass, zu überprüfen, ob die entlastenden Widersprüche in der Tatverdachtstheorie unterdessen durch die Staatsanwaltschaft hätten bereinigt werden können. So hielt das Bundesgericht fest, die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht des Dezernats BEX sei unbegründet und es seien insofern keine Fehler ersichtlich, die es auszuräumen gegolten hätte.