8. Im Polizeirapport wurde auf sämtliche Ermittlungsergebnisse eingegangen. In den Schlussbemerkungen wird explizit erwähnt, welche Hinweise dafür sprechen, dass das Opfer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt habe. Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft diese Hinweise letztlich nicht als (massgeblich) entlastend würdigte stellt ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.