Dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang keine umfangreichen Ermittlungen tätigt, stellt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien ungenügende Ermittlungen im Drogenmilieu getätigt worden. Die Staatsanwaltschaft ist nicht verpflichtet, jeder vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Tathypothese nachzugehen. 7.10 Zudem sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist, jedenfalls zurzeit, ein reiner Indizienprozess.