Zwingende Hinweise, dass das Opfer am 13. Februar 2018 ebenfalls in Q.________(Ort) war, fehlen jedenfalls weiterhin. 7.9 Der Umstand, dass am 14. Februar 2018 ein Fahrzeug am Domizil des Opfers parkiert war, das möglicherweise gleich aussieht wie dasjenige des früheren Lebenspartners des Opfers oder dass der Vermieter des Opfers eventuell für eine Stunde und 40 Minuten kein Alibi hatte, ändern am dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer auch nichts. Dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang keine umfangreichen Ermittlungen tätigt, stellt auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.