Folglich musste sich der Beschwerdeführer um diese Zeit noch beim Fahrzeug befinden und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits um 11.00/11.05 Uhr bei der K.________ war. Dies bestätigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer um 11.18 Uhr noch eine SMS an N.________ schrieb. Die Bewegungen um 11.10/11.14 Uhr können daher durch den Beschwerdeführer verursacht worden sein. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er erst gegen 14.00 Uhr das Gebäude der K.________ verlassen habe, steht zudem im Widerspruch zu den Aussagen von F.________, wonach die Besprechung gegen 13.30 Uhr beendet