Mit Blick darauf ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die um 12.19 bis 12.24 Uhr registrierten Bewegungen am Fahrzeug mit einer Rauchpause des Beschwerdeführers erklärt werden können. Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten registrierten Bewegungen um 11.10 und 11.14 Uhr ist auf Folgendes hinzuweisen: Ausgehend vom Kilometerstand endete die Fahrt um 11.09 Uhr. Folglich musste sich der Beschwerdeführer um diese Zeit noch beim Fahrzeug befinden und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits um 11.00/11.05 Uhr bei der K._____