Damit sind tatsächlich nicht alle erhobenen Telefondaten gleich zuverlässig. Zudem sind Abweichungen von einer oder zwei Minuten zwischen den Systemzeiten immer möglich. Es ist daher kein Widerspruch, wenn die Staatsanwaltschaft auf die RID-Daten abstellt und diese als belastend wertet, aber bezüglich Systemzeiten oder PS-Daten ausführt, es könne Abweichungen geben. Mit Blick darauf ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die um 12.19 bis 12.24 Uhr registrierten Bewegungen am Fahrzeug mit einer Rauchpause des Beschwerdeführers erklärt werden können.