Auch diese Umstände sind konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in das Tatgeschehen involviert ist. Seine Behauptung, wonach sich der bisherig behauptete Tatverdacht auf keinerlei Tatsachen aus dem Untersuchungsverfahren stütze, ist haltlos. 7.8 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als sich aus dem Rapport auch Hinweise ergeben, dass das Opfer zumindest bis und mit dem 13. Februar 2018 noch gelebt haben könnte. Die Verlässlichkeit der Zeugenaussagen ist aber nicht von der Beschwerdekammer zu beurteilen, zumal es sich dabei nicht um liquide Alibibeweise handelt.