Ausser dem bzw. den Anruf (-versuchen) vom 13. Februar 2018 gab es nach dem 8. Februar 2018 keine Kommunikation mehr zwischen den Mobiltelefonen des Opfers und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das Opfer während seiner Besprechung bei der K.________ in Q.________(Ort) zweieinhalb Stunden im Auto auf ihn warten sollte. Dies obwohl es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber F.________ verletzt und im Inselspital gewesen sei. Auch diese Umstände sind konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in das Tatgeschehen involviert ist.