Zudem hat sich an der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschwerdeführers nichts geändert. 7.7 Mittels technischen Überwachungsmassnahmen (Auswertung des Infotainement- Systems des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, rückwirkende Teilnehmeridentifikationen und PS-Daten der Mobiltelefon-Anschlüsse des Beschwerdeführers und des Opfers, Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie Bankeditionen/Kartengebrauch, Einkaufsbelege) sowie den Aussagen verschiedener Zeugen durchleuchtete