Allerdings steht oder fällt der Tatverdacht nicht einzig mit dieser Frage bzw. diesen Ermittlungen, weshalb der Berichtsrapport vom 13. November 2018 an der Ausgangslage ebenfalls nichts ändert. Mit ihrem Verzicht auf eine weitere Stellungnahme gibt die Staatsanwaltschaft daher auch nicht zu, dass sie über keine Beweismittel verfüge, welche den Tatverdacht gegen den Beschuldigten stützten oder sie eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht rechtsgenüglich begründen könne. Zudem hat sich an der Beurteilung des Nachtatverhaltens des Beschwerdeführers nichts geändert.