auch Personen erkannt hätte, geht aus der E-Mail nicht hervor. Seine Äusserung, wonach das Opfer und der Beschwerdeführer angeschlagen schienen, steht offensichtlich nicht in Zusammenhang mit seiner Wahrnehmung vom 14. Februar 2018. Es handelt sich damit nicht um ein entlastendes Beweismittel, welches von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hätte nachgereicht werden müssen. Weshalb sich bezüglich allfälliger Rauchpausen nichts aus dem Berichtsrapport vom 13. November 2018 ergibt, wirft mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme Fragen auf.