Der Umstand, dass M.________ am 14. Februar 2018 Licht in der Wohnung des Opfers gesehen hat, lässt sich auch mit der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Domizil des Opfers erklären. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Berichtsrapport vom 15. Oktober 2018 verwiesen werden. Aufgrund des Antennenstandortes des Mobiltelefons des Beschwerdeführers wird vermutet, dass er am 14. Februar 2018 am Domizil des Opfers übernachtete (S. 36). Dass M.________ auch Personen erkannt hätte, geht aus der E-Mail nicht hervor.