Da sich aus dem molekulargenetischen Spurengutachten weder zusätzlich be- noch entlastende Hinweise ergeben, ist es auch nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft dieses Dokument in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt hat. Gleiches gilt für die E-Mail von D.________ vom 16. Februar 2018 sowie den Berichtsrapport vom 13. November 2018 betreffend Telefongespräch zwischen G.________ und F.________. Der Umstand, dass M.________ am 14. Februar 2018 Licht in der Wohnung des Opfers gesehen hat, lässt sich auch mit der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Domizil des Opfers erklären.