Dies scheint lediglich einer Interpretation des Beschwerdeführers zu entsprechen. Damit werden die bisherigen Ermittlungsergebnisse betreffend Annahme eines Tötungsdelikts und Brandstiftung durch die neuen Beweismittel nicht entkräftet. Der Umstand, dass am Beil des Beschwerdeführers keine DNA des Opfers sichergestellt werden konnte, schliesst den Beschwerdeführer als Täter ebenfalls nicht aus. Da sich aus dem molekulargenetischen Spurengutachten weder zusätzlich be- noch entlastende Hinweise ergeben, ist es auch nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft dieses Dokument in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt hat.