Allfällige Hinweise, dass das Opfer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt haben könnte, sind daher nicht per se geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften. Nach wie vor gibt es keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Beschwerdeführer unmittelbar nach Brandausbruch überstürzt die Schweiz verliess. Sein verwirrter und geschockter Zustand sowie seine Angaben gegenüber L.________, wonach das Bauernhaus von H.________ abgebrannt und H.________ tot sei, er nur in der Panik die Hunde zusammengepackt habe und abgefahren sei (vgl. Einvernahme vom 25. Mai 2018, S. 3, Z. 82 ff.