Auch aus den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 20. August 2018 ergibt sich, dass nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht falle. Allfällige Hinweise, dass das Opfer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt haben könnte, sind daher nicht per se geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften.