Folglich hielt die Beschwerdekammer bereits in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 an das Bundesgericht fest, dass selbst die Verneinung konkreter Anhaltspunkte für das Ableben des Opfers am 9. Februar 2018 und die Annahme eines späteren Todeszeitpunktes nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten. Auch aus den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 20. August 2018 ergibt sich, dass nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Ereignissen während den Tagen vor dem Brand insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht falle.