Die Bejahung des dringenden Tatverdachts hängt aber nicht einzig davon ab. Folglich hielt die Beschwerdekammer bereits in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 an das Bundesgericht fest, dass selbst die Verneinung konkreter Anhaltspunkte für das Ableben des Opfers am 9. Februar 2018 und die Annahme eines späteren Todeszeitpunktes nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten.