Weiter verweist der Beschwerdeführer auf mögliche weitere Tatverdächtige, wie den früheren Lebensgefährten des Opfers oder den Vermieter der vom Opfer bewohnten Liegenschaft. 7.6 Die Annahme, dass das Opfer bereits seit dem 8. Februar 2018 tot gewesen sei, ist Teil der Tathypothese der Staatsanwaltschaft. Die Bejahung des dringenden Tatverdachts hängt aber nicht einzig davon ab.