Infrage komme nur das Opfer. Im Zeitpunkt seines Anrufs beim Opfer um 13.57 Uhr (Dauer: 22 Sekunden) sei er noch nicht zurück bei seinem Auto gewesen, denn sein Mobiltelefon habe sich erst um 14.03 mit dem System des Autos gekoppelt. Damit ergäben sich zwischen dem 8. und 15. Februar 2018 für jeden Tag, ausser dem 10. und 14. Februar 2018, konkrete Lebenszeichen des Opfers. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf mögliche weitere Tatverdächtige, wie den früheren Lebensgefährten des Opfers oder den Vermieter der vom Opfer bewohnten Liegenschaft.