Darauf gingen die Strafverfolgungsbehörden nicht ein. Die User-Location-Information für das Telefon des Opfers bleibe in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr unverändert. Das Telefon habe sich also nicht bewegt. Im Gegensatz dazu, habe sich die User-Location-Information seines eigenen Telefons verändert (Beschwerdebeilage 7). Es sei somit zwingend, dass eine andere Person versucht habe, ihn mit dem Mobiltelefon des Opfers anzurufen und schliesslich um 13.57 Uhr seinen Rückruf entgegen genommen habe. Infrage komme nur das Opfer.