6 er sich im Gebäude der K.________ AG aufgehalten und zudem Fotos erstellt habe. Diese zeitliche Überschneidung ergebe sich auch aus dem Rapport. Ebenfalls am 13. Februar 2018 habe das Opfer zweimal versucht, ihn anzurufen. Es sei unmöglich, dass er beide Mobiltelefone (seines und dasjenige des Opfers) bei sich geführt habe. Dies ergebe sich aus der User-Location-Information der beiden Telefone in der fraglichen Zeit. Darauf gingen die Strafverfolgungsbehörden nicht ein.