Auch das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). Darauf kann vorab verwiesen werden. 7.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tathypothese der Staatsanwaltschaft, dass das Opfer am 8. Februar 2018 gestorben sei, müsse falsch sein. Es treffe nicht zu, dass es seit dem 8. Februar 2018 keine Lebenszeichen mehr gegeben habe. Die Staatsanwaltschaft gehe auch in ihrer Stellungnahme nicht auf die entlastenden Untersuchungsergebnisse ein bzw. unterschlage solche und stelle Behauptungen wider Besseres wissen auf.