Dies einerseits mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 30. April 2018 sowie den Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 24. April 2018 sowie andererseits auf weitere konkrete Verdachtsmomente. So habe die Staatsanwaltschaft schlüssig dargelegt, weshalb Indizien dafür vorliegen, dass das Opfer ab dem 9. Februar 2018 nicht mehr am Leben war. Weiter begründe auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat konkrete und ernsthafte Verdachtsmomente, dass er ein Delikt begangen habe. Auch das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10).