7. 7.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorliegen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tatbestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 7.2 Am 15. Februar 2018 ist die von H.________ sel. bewohnte Liegenschaft in P.________(Ort) zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wurden am 16. Februar 2018 menschliche Überreste gefunden.