6. Die behaupteten Verletzungen des Teilnahmerechts sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, bei dem es um die Überprüfung der Haftverlängerung geht. Im Zusammenhang mit der Erstellung des molekulargenetischen Spurengutachtens wurden keine Parteirechte verletzt, handelt es sich dabei doch um eine Laboruntersuchung gemäss Art. 184 Abs. Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. hierzu BGE 144 IV 69 E. 2.2 und 2.4). Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung systematisch die Teilnahmerechte verweigert.