Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, diese Beweismittel im Beschwerdeverfahren nachzureichen. Dies wäre sicherlich dann der Fall, wenn die Dokumente den Beschwerdeführer massgeblich entlasten würden und damit geeignet wären, am dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer etwas zu ändern. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in E. 7.6 und 7.8 verwiesen.