Das fragliche E-Mail von D.________ datiert zwar vom 16. Februar 2018. Es wurde der Staatsanwaltschaft aber erst am 8. November 2018 via E-Mail von E.________ zur Kenntnis gebracht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dieses E-Mail vom 16. Februar 2018 sei dem Beschwerdeführer bei seinen Akteneinsichtsgesuchen jeweils vorenthalten worden. Das E-Mail sowie auch der Berichtsrapport vom 13. November 2018 waren zum Zeitpunkt des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts noch nicht aktenkundig. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, diese Beweismittel im Beschwerdeverfahren nachzureichen.