4 vom 28. November 2018 nichts. Der Beschwerdeführer reichte zwei weitere Beweismittel ein. Es handelt sich dabei um ein E-Mail von D.________ vom 16. Februar 2018, welche via E.________ (Dezernat Leib und Leben) am 8. November 2018 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, sowie einen Berichtsrapport vom 13. November 2018 betreffend eines Telefonats zwischen F.________ und G.________ (Regionalfahndung). Diese Dokumente, so macht der Beschwerdeführer geltend, seien ihm bisher vorenthalten worden. Das fragliche E-Mail von D.______