Abgesehen davon werden die vom Beschwerdeführer erwähnten Lebenszeichen mit Ausnahme der Bewegungen am Fahrzeug um 11.10 Uhr und 11.14 Uhr (vgl. dazu E.7.8) auch im Rapport erwähnt. Es gibt daher für die Beschwerdekammer keinen Anlass, die vollständigen Akten bei der Staatsanwaltschaft zu edieren bzw. die Staatsanwaltschaft zur Edition der vollständigen Akten zu verpflichten, wie vom Beschwerdeführer in der Replik beantragt. Daran ändert auch die Eingabe des Beschwerdeführers