Aus den Akten der Staatsanwaltschaft, welche dem Zwangsmassnahmengericht eingereicht wurden, ergibt sich, dass dem Rapport einige Ausdrucke als Anhang beigelegt wurden, so unter anderem die Fotodateien. Dass die Daten mit den wichtigen Lebenszeichen des Opfers der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestellt worden sein sollen, findet in den Akten daher keine Stütze. Abgesehen davon werden die vom Beschwerdeführer erwähnten Lebenszeichen mit Ausnahme der Bewegungen am Fahrzeug um 11.10 Uhr und 11.14 Uhr (vgl. dazu E.7.8) auch im Rapport erwähnt.