Zudem wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Antrag auf Haftverlängerung vom 15. Oktober 2018 der gleichentags eingegangene Rapport zugestellt (vgl. Band II, Fasz. H). Dass die Staatsanwaltschaft die zugehörigen Anhänge und Rohdaten zunächst nicht mitsandte, stellt ebenfalls keine Verletzung des Akteneinsichtsrechts dar, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die relevanten Ergebnisse aus dem Rapport vom 15. Oktober 2018 hervorgehen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft, welche dem Zwangsmassnahmengericht eingereicht wurden, ergibt sich, dass dem Rapport einige Ausdrucke als Anhang beigelegt wurden, so unter anderem die Fotodateien.