5. Im Schreiben vom 11. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer erklärte die Staatsanwaltschaft plausibel, weshalb sich die Zustellung der Akten verzögerte (vgl. Band IV, Fasz. 10). Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann nicht ausgegangen werden. Aus diesem Schreiben geht zumindest sinngemäss auch hervor, dass die Staatsanwaltschaft den am 10. September 2018 vom Beschwerdeführer gestellten Anträgen nachkommen will. Dies wird beispielsweise durch den Umstand bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2018 bei der Swisscom Rechnungen edierte, um abzuklären, ob das Opfer über eine Internetverbindung verfügte.