Dass es dabei fälschlicherweise davon ausging, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolge nicht, ist im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung relevant und stellt darüber hinaus nicht auch noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Das Zwangsmassnahmengericht war auch nicht verpflichtet, auf die Argumente des Beschwerdeführers in seinem Haftentlassungsgesuch vom 2. August 2018 einzugehen.