Das Zwangsmassnahmengericht nahm dabei auch Bezug auf die seither ergangenen Ermittlungsergebnisse, welche sich aus dem Rapport vom 15. Oktober 2018 ergeben. Eine Verletzung der Begründungspflicht bzw. weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Das Zwangsmassnahmengericht ist lediglich verpflichtet, aufgrund der eingereichten Akten eine Prüfung vorzunehmen. Dass es dabei fälschlicherweise davon ausging, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolge nicht, ist im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung relevant und stellt darüber hinaus nicht auch noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar.