Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht zum gleichen Schluss kommt wie die Staatsanwaltschaft und deren Ausführungen zu seinen eigenen macht, bedeutet nicht, dass keine unabhängige Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmengericht stattfand. Jedenfalls geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfand. Das Zwangsmassnahmengericht nahm dabei auch Bezug auf die seither ergangenen Ermittlungsergebnisse, welche sich aus dem Rapport vom 15. Oktober 2018 ergeben.