3 Rechtsfragen stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 4.3). Das Zwangsmassnahmengericht durfte damit einerseits auf frühere Entscheide sowie auch den neuen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft verweisen. Der Umstand, dass das Zwangsmassnahmengericht zum gleichen Schluss kommt wie die Staatsanwaltschaft und deren Ausführungen zu seinen eigenen macht, bedeutet nicht, dass keine unabhängige Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmengericht stattfand.