dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Zwangsmassnahmengericht erachten eine Heilung durch die Beschwerdekammer als sinnvoll. Der Beschwerdeführer kann seine Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen. Die Beschwerdekammer kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Von einer Rückweisung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird deshalb abgesehen.