3. Das Zwangsmassnahmengericht berücksichtigte die am 22. Oktober 2018 rechtzeitig der Post übergebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht in seinem Entscheid, da es bei der Entscheidfällung am 24. Oktober 2018 davon ausging, dass eine solche am 24. Oktober 2018 eingetroffen wäre. Die Stellungnahme ging dann erst am 25. Oktober 2018 ein, mithin drei Tage nach der Übergabe an die Post. Diese doch eher seltene Konstellation ändert jedoch nichts daran, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt.