Die Staatsanwaltschaft sei zur Edition der vollständigen Akten an das Obergericht zu verpflichten. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten am 23. November 2018 auf eine Duplik. Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2018 weitere Beweismittel ein, welche bisher von der Staatsanwaltschaft vorenthalten worden seien.