Am 12. November 2018 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfahren betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. November 2018 ebenfalls eine Stellungnahme ein, stellte jedoch keine Anträge zum Ausgang des Verfahrens. In seiner Replik vom 19. November 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft sei zur Edition der vollständigen Akten an das Obergericht zu verpflichten.