Am 20. August 2018 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers sowie seine Anträge auf Erlass von Ersatzmassnahmen nicht ein und verlängerte die Haftdauer um einen Monat, d.h. bis am 19. Oktober 2018. Gegen die am 24. Oktober 2018 erfolgte erneute Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 5. November 2018 wieder Beschwerde ein.