Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 9. Juli 2018 ab (BK 18 260). Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss der Beschwerdekammer ebenfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018). Am 20. August 2018 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlassungsgesuch des Beschwerdeführers sowie seine Anträge auf Erlass von Ersatzmassnahmen nicht ein und verlängerte die Haftdauer um einen Monat, d.h. bis am 19. Oktober 2018.