Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 18 466 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Dezember 2018 Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichterin Hubschmid, Oberrichter Stucki Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern v.d. Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun Gegenstand Verlängerung Untersuchungshaft Strafverfahren wegen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung, Störung des Totenfriedens Beschwerde gegen den Entscheid des Regionalen Zwangsmass- nahmengerichts Oberland vom 24. Oktober 2018 (ARR 18 117) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen den Beschuldigten (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren we- gen vorsätzlicher Tötung, Brandstiftung und Störung des Totenfriedens. Der Be- schwerdeführer wurde gestützt auf den Haftbefehl vom 16. Februar 2018 am 18. Februar 2018 in Frankreich verhaftet und am 20. März 2018 in die Schweiz überführt. Das Regionale Zwangsmassnahmengericht Oberland (nachfolgend: Zwangsmassnahmengericht) ordnete am 23. März 2018 die Untersuchungshaft an und beschränkte die Haftdauer bis am 19. Juni 2018. Am 8. Juni 2018 wies es das vom Beschwerdeführer am 23. Mai 2018 eingereichte Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig verlängerte es die Untersuchungshaft gemäss Antrag der Staatsan- waltschaft um weitere drei Monate, d.h. bis am 19. September 2018. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies die Beschwerdekammer am 9. Juli 2018 ab (BK 18 260). Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen den Beschluss der Be- schwerdekammer ebenfalls ab (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018). Am 20. August 2018 trat das Zwangsmassnahmengericht auf das Haftentlas- sungsgesuch des Beschwerdeführers sowie seine Anträge auf Erlass von Ersatz- massnahmen nicht ein und verlängerte die Haftdauer um einen Monat, d.h. bis am 19. Oktober 2018. Gegen die am 24. Oktober 2018 erfolgte erneute Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher B.________, am 5. November 2018 wieder Beschwerde ein. Er beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und er sei aus der Unter- suchungshaft zu entlassen, die Verfahrensleitung sei anzuweisen, die Korrekturen und Ergänzungen des rechtsmedizinischen Gutachtens als auch des Berichts BEX bei den entsprechenden Sachverständigen bzw. geeigneten Dritten schnellstmög- lich einzuholen und der Verteidigung – nach Einsicht in alle früher erteilten Aufträge – vorab Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Verbesserungs- und Ergänzungs- fragen zu geben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Weiter seien die Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft beizuziehen. Dem pro- zessualen Antrag des Beschwerdeführers auf Aktenbeizug wurde mit Verfügung der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer vom 7. November 2018 Genüge ge- tan. Am 12. November 2018 beantragte die von der Generalstaatsanwaltschaft mit der Wahrnehmung der staatsanwaltschaftlichen Aufgaben im Beschwerdeverfah- ren betraute Staatsanwältin C.________ die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Das Zwangsmassnahmengericht reichte am 12. November 2018 eben- falls eine Stellungnahme ein, stellte jedoch keine Anträge zum Ausgang des Ver- fahrens. In seiner Replik vom 19. November 2018 ergänzte der Beschwerdeführer seine bisher gestellten Anträge. Die Staatsanwaltschaft sei zur Edition der vollstän- digen Akten an das Obergericht zu verpflichten. Das Zwangsmassnahmengericht und die Staatsanwaltschaft verzichteten am 23. November 2018 auf eine Duplik. Der Beschwerdeführer reichte am 28. November 2018 weitere Beweismittel ein, welche bisher von der Staatsanwaltschaft vorenthalten worden seien. 2 2. Gemäss Art. 222 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 Bst. c der Schweizerischen Strafprozess- ordnung (StPO; SR 312) können Entscheide über die Verlängerung der Untersu- chungshaft durch die verhaftete Person mit Beschwerde angefochten werden. Zu- ständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsre- glements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Verlängerung der Haft unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Inter- essen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 222 und 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Das Zwangsmassnahmengericht berücksichtigte die am 22. Oktober 2018 rechtzei- tig der Post übergebene Stellungnahme des Beschwerdeführers zum Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlängerung der Untersuchungshaft nicht in seinem Ent- scheid, da es bei der Entscheidfällung am 24. Oktober 2018 davon ausging, dass eine solche am 24. Oktober 2018 eingetroffen wäre. Die Stellungnahme ging dann erst am 25. Oktober 2018 ein, mithin drei Tage nach der Übergabe an die Post. Diese doch eher seltene Konstellation ändert jedoch nichts daran, dass eine Ver- letzung des rechtlichen Gehörs vorliegt. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit er- hält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem forma- listischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Zwangsmassnahmengericht erachten eine Heilung durch die Beschwerdekammer als sinnvoll. Der Beschwerdeführer kann seine Einwände im Beschwerdeverfahren vorbringen. Die Beschwerdekammer kann sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen. Von einer Rückweisung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs wird deshalb abgesehen. Die Gehörsverletzung ist bei der Kos- tenliquidation entsprechend zu berücksichtigen. Zudem wird dem Prozessfehler Rechnung getragen, indem im Dispositiv die Gehörsverletzung festgestellt wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_291/2013 vom 17. September 2013, E. 4.5). 4. Grundsätzlich ist es zulässig, bei sich wiederholenden Streitpunkten auf bereits frühere Entscheide zu verweisen, wie dies namentlich wie hier bei repetitiven Haftentscheiden in gleicher Sache zutreffen kann. Allerdings müssen die Verhält- nisse immer noch vergleichbar sein, muss aus dem Verweis mit genügender Klar- heit hervorgehen, welche Argumente die Behörde weiterhin als massgeblich erach- tet und müssen neue Argumente der Verfahrensbeteiligten angemessen berück- sichtigt werden, so dass eine aktuelle Würdigung der wesentlichen Tat- und 3 Rechtsfragen stattfindet (Urteil des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. Septem- ber 2015 E. 4.3). Das Zwangsmassnahmengericht durfte damit einerseits auf frühe- re Entscheide sowie auch den neuen Antrag der Staatsanwaltschaft auf Verlänge- rung der Untersuchungshaft verweisen. Der Umstand, dass das Zwangsmassnah- mengericht zum gleichen Schluss kommt wie die Staatsanwaltschaft und deren Ausführungen zu seinen eigenen macht, bedeutet nicht, dass keine unabhängige Prüfung der Haftvoraussetzungen durch das Zwangsmassnahmengericht stattfand. Jedenfalls geht aus dem angefochtenen Entscheid hervor, dass eine aktuelle Wür- digung der wesentlichen Tat- und Rechtsfragen stattfand. Das Zwangsmassnah- mengericht nahm dabei auch Bezug auf die seither ergangenen Ermittlungsergeb- nisse, welche sich aus dem Rapport vom 15. Oktober 2018 ergeben. Eine Verlet- zung der Begründungspflicht bzw. weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Das Zwangsmassnahmengericht ist lediglich verpflichtet, aufgrund der eingereichten Akten eine Prüfung vorzunehmen. Dass es dabei fälschlicher- weise davon ausging, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolge nicht, ist im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung relevant und stellt darüber hinaus nicht auch noch eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Das Zwangsmassnahmengericht war auch nicht verpflichtet, auf die Argumente des Be- schwerdeführers in seinem Haftentlassungsgesuch vom 2. August 2018 einzuge- hen. 5. Im Schreiben vom 11. Oktober 2018 an den Beschwerdeführer erklärte die Staats- anwaltschaft plausibel, weshalb sich die Zustellung der Akten verzögerte (vgl. Band IV, Fasz. 10). Von einer Verletzung des Akteneinsichtsrechts kann nicht ausgegan- gen werden. Aus diesem Schreiben geht zumindest sinngemäss auch hervor, dass die Staatsanwaltschaft den am 10. September 2018 vom Beschwerdeführer ge- stellten Anträgen nachkommen will. Dies wird beispielsweise durch den Umstand bestätigt, dass die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2018 bei der Swisscom Rechnungen edierte, um abzuklären, ob das Opfer über eine Internetverbindung verfügte. Es trifft damit nicht zu, dass die Beweisanträge vom 10. September 2018 unbeantwortet blieben. Zudem wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit dem Antrag auf Haftverlängerung vom 15. Oktober 2018 der gleichentags eingegangene Rapport zugestellt (vgl. Band II, Fasz. H). Dass die Staatsanwaltschaft die zugehö- rigen Anhänge und Rohdaten zunächst nicht mitsandte, stellt ebenfalls keine Ver- letzung des Akteneinsichtsrechts dar, zumal davon ausgegangen werden kann, dass die relevanten Ergebnisse aus dem Rapport vom 15. Oktober 2018 hervorge- hen. Aus den Akten der Staatsanwaltschaft, welche dem Zwangsmassnahmenge- richt eingereicht wurden, ergibt sich, dass dem Rapport einige Ausdrucke als An- hang beigelegt wurden, so unter anderem die Fotodateien. Dass die Daten mit den wichtigen Lebenszeichen des Opfers der Vorinstanz nicht zur Verfügung gestellt worden sein sollen, findet in den Akten daher keine Stütze. Abgesehen davon wer- den die vom Beschwerdeführer erwähnten Lebenszeichen mit Ausnahme der Be- wegungen am Fahrzeug um 11.10 Uhr und 11.14 Uhr (vgl. dazu E.7.8) auch im Rapport erwähnt. Es gibt daher für die Beschwerdekammer keinen Anlass, die vollständigen Akten bei der Staatsanwaltschaft zu edieren bzw. die Staatsanwalt- schaft zur Edition der vollständigen Akten zu verpflichten, wie vom Beschwerdefüh- rer in der Replik beantragt. Daran ändert auch die Eingabe des Beschwerdeführers 4 vom 28. November 2018 nichts. Der Beschwerdeführer reichte zwei weitere Be- weismittel ein. Es handelt sich dabei um ein E-Mail von D.________ vom 16. Fe- bruar 2018, welche via E.________ (Dezernat Leib und Leben) am 8. November 2018 an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet wurde, sowie einen Berichtsrapport vom 13. November 2018 betreffend eines Telefonats zwischen F.________ und G.________ (Regionalfahndung). Diese Dokumente, so macht der Beschwerdefüh- rer geltend, seien ihm bisher vorenthalten worden. Das fragliche E-Mail von D.________ datiert zwar vom 16. Februar 2018. Es wurde der Staatsanwaltschaft aber erst am 8. November 2018 via E-Mail von E.________ zur Kenntnis gebracht. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dieses E-Mail vom 16. Februar 2018 sei dem Beschwerdeführer bei seinen Akteneinsichtsgesuchen jeweils vor- enthalten worden. Das E-Mail sowie auch der Berichtsrapport vom 13. November 2018 waren zum Zeitpunkt des Entscheides des Zwangsmassnahmengerichts noch nicht aktenkundig. Zu prüfen bleibt, ob die Staatsanwaltschaft verpflichtet ge- wesen wäre, diese Beweismittel im Beschwerdeverfahren nachzureichen. Dies wä- re sicherlich dann der Fall, wenn die Dokumente den Beschwerdeführer massge- blich entlasten würden und damit geeignet wären, am dringenden Tatverdacht ge- gen den Beschwerdeführer etwas zu ändern. In diesem Zusammenhang wird auf die Ausführungen in E. 7.6 und 7.8 verwiesen. 6. Die behaupteten Verletzungen des Teilnahmerechts sind nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens, bei dem es um die Überprüfung der Haftverlängerung geht. Im Zusammenhang mit der Erstellung des molekulargenetischen Spurengutachtens wurden keine Parteirechte verletzt, handelt es sich dabei doch um eine Laborunter- suchung gemäss Art. 184 Abs. Abs. 3 Satz 2 StPO (vgl. hierzu BGE 144 IV 69 E. 2.2 und 2.4). Jedenfalls ergeben sich keine Anhaltspunkte, dass die Staatsanwalt- schaft dem Beschwerdeführer bzw. seiner Verteidigung systematisch die Teilnah- merechte verweigert. Verstösse gegen das Gebot der Waffengleichheit und Fair- nessgebot sind nicht ersichtlich (vgl. auch E. 8f.). 7. 7.1 Untersuchungshaft ist nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbre- chens oder Vergehens dringend verdächtig ist und besondere Haftgründe vorlie- gen. Unbestritten ist, dass die der Strafuntersuchung zugrunde liegenden Tat- bestände – unter Vorbehalt der weiteren Voraussetzungen – die Anordnung bzw. Verlängerung von Untersuchungshaft rechtfertigen. 7.2 Am 15. Februar 2018 ist die von H.________ sel. bewohnte Liegenschaft in P.________(Ort) zu einem Grossteil niedergebrannt. Unter dem Brandschutt wur- den am 16. Februar 2018 menschliche Überreste gefunden. Mittels Abgleich von Zahnröntgenaufnahmen konnten diese Überreste zweifelsfrei als H.________ sel. (nachfolgend: Opfer) identifiziert werden. Das Opfer war seit einigen Jahren mit dem Beschwerdeführer befreundet. Sie lebten nicht im gleichen Haushalt. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, das Opfer getötet und das Bauernhaus, in dem sie lebte, in Brand gesetzt zu haben, um seine Tat zu vertuschen. 7.3 Bei der Überprüfung des dringenden Tatverdachts ist nach ständiger Rechtspre- chung keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender 5 Beweise vorzunehmen. Zu prüfen ist vielmehr, ob genügend konkrete Anhaltspunk- te für eine Straftat und eine Beteiligung der betroffenen Person daran vorliegen, die Untersuchungsbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das inkriminierte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte. Das Beschleunigungsgebot in Haftsachen lässt keinen Raum für ausge- dehnte Beweismassnahmen zu. Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Haftgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen, noch dem er- kennenden Strafgericht vorzugreifen (vgl. BGE 137 IV 122 E. 3.2 f. sowie Urteil des Bundesgerichts 1B_185/2018 vom 8. Mai 2018 E. 3.2). Zu Beginn der Strafunter- suchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Wenn bereits in einem frühen Verfahrensstadium ein erheblicher und konkreter dringender Tatver- dacht besteht, welcher eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen lässt, muss sich dieser allerdings nicht weiter erhärten. In diesem Fall ist der allgemeine Haft- grund gegeben, wenn die beschuldigte Person im Laufe der Ermittlungen nicht ent- lastet wird (Urteil des Bundesgerichts 1B_60/2018 vom 22. Februar 2018 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 7.4 Die Beschwerdekammer bejahte in ihrem Beschluss BK 18 260 vom 9. Juli 2018 den dringenden Tatverdacht auf eine Tötung, Brandstiftung und damit verbundene Störung des Totenfriedens. Dies einerseits mit Blick auf das rechtsmedizinische Gutachten vom 30. April 2018 sowie den Berichtsrapport des Dezernats BEX vom 24. April 2018 sowie andererseits auf weitere konkrete Verdachtsmomente. So ha- be die Staatsanwaltschaft schlüssig dargelegt, weshalb Indizien dafür vorliegen, dass das Opfer ab dem 9. Februar 2018 nicht mehr am Leben war. Weiter begrün- de auch das Verhalten des Beschwerdeführers nach der Tat konkrete und ernsthaf- te Verdachtsmomente, dass er ein Delikt begangen habe. Auch das Bundesgericht bestätigte das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts (Urteil des Bundesgerichts 1B_366/2018 vom 22. August 2018 E. 4.10). Darauf kann vorab verwiesen werden. 7.5 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Tathypothese der Staatsanwaltschaft, dass das Opfer am 8. Februar 2018 gestorben sei, müsse falsch sein. Es treffe nicht zu, dass es seit dem 8. Februar 2018 keine Lebenszeichen mehr gegeben habe. Die Staatsanwaltschaft gehe auch in ihrer Stellungnahme nicht auf die ent- lastenden Untersuchungsergebnisse ein bzw. unterschlage solche und stelle Be- hauptungen wider Besseres wissen auf. Es fehlten auch neue belastende Erkennt- nisse. Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang neu auf die Ein- vernahmen von I.________ und J.________. Diese Zeugen hätten das Opfer nach dem 8. Februar 2018 lebend gesehen bzw. ein Lebenszeichen (Lesebestätigung eines E-Mails) erhalten. Weitere Lebenszeichen ergäben sich aus den erhobenen Telefon- und Fahrzeugdaten. Dabei nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf den 13. Februar 2018. An diesem Tag habe er in Q.________(Ort) ein Treffen mit F.________ von der K.________ AG gehabt. Das Opfer habe ihn zu diesem Tref- fen begleitet und im/beim Auto zusammen mit den Hunden auf ihn gewartet. Die an seinem Fahrzeug verzeichneten Bewegungen seien zu einem Zeitpunkt erfolgt, als 6 er sich im Gebäude der K.________ AG aufgehalten und zudem Fotos erstellt ha- be. Diese zeitliche Überschneidung ergebe sich auch aus dem Rapport. Ebenfalls am 13. Februar 2018 habe das Opfer zweimal versucht, ihn anzurufen. Es sei un- möglich, dass er beide Mobiltelefone (seines und dasjenige des Opfers) bei sich geführt habe. Dies ergebe sich aus der User-Location-Information der beiden Tele- fone in der fraglichen Zeit. Darauf gingen die Strafverfolgungsbehörden nicht ein. Die User-Location-Information für das Telefon des Opfers bleibe in der Zeit von 11.00 Uhr bis 14.00 Uhr unverändert. Das Telefon habe sich also nicht bewegt. Im Gegensatz dazu, habe sich die User-Location-Information seines eigenen Telefons verändert (Beschwerdebeilage 7). Es sei somit zwingend, dass eine andere Person versucht habe, ihn mit dem Mobiltelefon des Opfers anzurufen und schliesslich um 13.57 Uhr seinen Rückruf entgegen genommen habe. Infrage komme nur das Op- fer. Im Zeitpunkt seines Anrufs beim Opfer um 13.57 Uhr (Dauer: 22 Sekunden) sei er noch nicht zurück bei seinem Auto gewesen, denn sein Mobiltelefon habe sich erst um 14.03 mit dem System des Autos gekoppelt. Damit ergäben sich zwischen dem 8. und 15. Februar 2018 für jeden Tag, ausser dem 10. und 14. Februar 2018, konkrete Lebenszeichen des Opfers. Weiter verweist der Beschwerdeführer auf mögliche weitere Tatverdächtige, wie den früheren Lebensgefährten des Opfers oder den Vermieter der vom Opfer bewohnten Liegenschaft. 7.6 Die Annahme, dass das Opfer bereits seit dem 8. Februar 2018 tot gewesen sei, ist Teil der Tathypothese der Staatsanwaltschaft. Die Bejahung des dringenden Tat- verdachts hängt aber nicht einzig davon ab. Folglich hielt die Beschwerdekammer bereits in ihrer Stellungnahme vom 6. August 2018 an das Bundesgericht fest, dass selbst die Verneinung konkreter Anhaltspunkte für das Ableben des Opfers am 9. Februar 2018 und die Annahme eines späteren Todeszeitpunktes nicht zu einer Gutheissung der Beschwerde geführt hätten. Auch aus den Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Urteil vom 20. August 2018 ergibt sich, dass nebst den Ergebnissen aus der Untersuchung der Leiche und der Brandstelle sowie den Er- eignissen während den Tagen vor dem Brand insbesondere auch das Verhalten des Beschwerdeführers danach ins Gewicht falle. Allfällige Hinweise, dass das Op- fer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt haben könnte, sind daher nicht per se geeignet, den dringenden Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer zu entkräften. Nach wie vor gibt es keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb der Beschwerde- führer unmittelbar nach Brandausbruch überstürzt die Schweiz verliess. Sein ver- wirrter und geschockter Zustand sowie seine Angaben gegenüber L.________, wonach das Bauernhaus von H.________ abgebrannt und H.________ tot sei, er nur in der Panik die Hunde zusammengepackt habe und abgefahren sei (vgl. Ein- vernahme vom 25. Mai 2018, S. 3, Z. 82 ff., S. 10, Z. 460 ff.), weisen daraufhin, dass er bei seiner Abreise nach Frankreich vom Brand und vom Tod des Opfers wusste. Dem seither ergangenen forensisch-chemischen Abschlussbericht vom 6. September 2018 lassen sich keine Erkenntnisse entnehmen, die die bisherigen Ergebnisse der Brandermittler in Frage stellen bzw. eine Brandstiftung ausschlies- sen würden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den vorhandenen Die- sel-/Heizölflecken sind nichts weiter als Hypothesen, welche nicht plausibler sind als die von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlussfolgerungen. Das molekular- genetische Spurengutachten vom 15. September 2018 zeigt, dass die Untersu- 7 chung des Luftröhreninhaltes des Opfers eine positiv qPCR-basierte Messung von blutspezifischer microRNA ergab. Wieso dieses Ergebnis ein Tötungsdelikt aussch- liessen sollte, erschliesst sich der Kammer nicht, zumal der Beschwerdeführer nicht begründet, weshalb im Falle einer Kopfverletzung zwingend auch hirnspezifische microRNA hätte festgestellt werden würden müssen. Dies scheint lediglich einer In- terpretation des Beschwerdeführers zu entsprechen. Damit werden die bisherigen Ermittlungsergebnisse betreffend Annahme eines Tötungsdelikts und Brandstiftung durch die neuen Beweismittel nicht entkräftet. Der Umstand, dass am Beil des Be- schwerdeführers keine DNA des Opfers sichergestellt werden konnte, schliesst den Beschwerdeführer als Täter ebenfalls nicht aus. Da sich aus dem molekulargeneti- schen Spurengutachten weder zusätzlich be- noch entlastende Hinweise ergeben, ist es auch nachvollziehbar, dass die Staatsanwaltschaft dieses Dokument in ihrer Stellungnahme nicht erwähnt hat. Gleiches gilt für die E-Mail von D.________ vom 16. Februar 2018 sowie den Berichtsrapport vom 13. November 2018 betreffend Telefongespräch zwischen G.________ und F.________. Der Umstand, dass M.________ am 14. Februar 2018 Licht in der Wohnung des Opfers gesehen hat, lässt sich auch mit der Anwesenheit des Beschwerdeführers am Domizil des Op- fers erklären. Es kann in diesem Zusammenhang auf den Berichtsrapport vom 15. Oktober 2018 verwiesen werden. Aufgrund des Antennenstandortes des Mobiltele- fons des Beschwerdeführers wird vermutet, dass er am 14. Februar 2018 am Do- mizil des Opfers übernachtete (S. 36). Dass M.________ auch Personen erkannt hätte, geht aus der E-Mail nicht hervor. Seine Äusserung, wonach das Opfer und der Beschwerdeführer angeschlagen schienen, steht offensichtlich nicht in Zu- sammenhang mit seiner Wahrnehmung vom 14. Februar 2018. Es handelt sich damit nicht um ein entlastendes Beweismittel, welches von der Staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren hätte nachgereicht werden müssen. Weshalb sich bezüg- lich allfälliger Rauchpausen nichts aus dem Berichtsrapport vom 13. November 2018 ergibt, wirft mit Blick auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme Fragen auf. In diesem Zusammenhang scheinen weitere Abklärun- gen angezeigt und auch möglich. Allerdings steht oder fällt der Tatverdacht nicht einzig mit dieser Frage bzw. diesen Ermittlungen, weshalb der Berichtsrapport vom 13. November 2018 an der Ausgangslage ebenfalls nichts ändert. Mit ihrem Ver- zicht auf eine weitere Stellungnahme gibt die Staatsanwaltschaft daher auch nicht zu, dass sie über keine Beweismittel verfüge, welche den Tatverdacht gegen den Beschuldigten stützten oder sie eine Verlängerung der Untersuchungshaft nicht rechtsgenüglich begründen könne. Zudem hat sich an der Beurteilung des Nacht- atverhaltens des Beschwerdeführers nichts geändert. 7.7 Mittels technischen Überwachungsmassnahmen (Auswertung des Infotainement- Systems des Fahrzeuges des Beschwerdeführers, rückwirkende Teilnehmeridenti- fikationen und PS-Daten der Mobiltelefon-Anschlüsse des Beschwerdeführers und des Opfers, Auswertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers sowie Bankedi- tionen/Kartengebrauch, Einkaufsbelege) sowie den Aussagen verschiedener Zeu- gen durchleuchtete die Polizei die Aufenthaltsorte des Opfers und des Beschwer- deführers in der Zeitspanne zwischen dem letzten Arbeitstag des Opfers am 7. Fe- bruar 2018 und dem Tag des Brandausbruchs am 15. Februar 2018. Die Ergebnis- se sind im Rapport vom 15. Oktober 2018 (nachfolgend Rapport, Band I Fasz. 3) 8 zusammengefasst. Aus der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation und der Aus- wertung des Mobiltelefons des Beschwerdeführers ergeben sich konkrete Hinwei- se, dass er sich ab der Nacht vom 8./9. Februar 2018 immer wieder vor allem nachts am Domizil des Opfers aufhielt. Auch am Tag des Brandausbruchs meldete sich sein Mobiltelefon zum letzten Mal an der Sende-/Empfangsantenne P.________(Ort) mit Hauptstrahlrichtung 250 (Nähe der Wohnung des Opfers, vgl. dazu Rapport S. 41) an, bevor es vermutlich ausgeschaltet wurde. Weiter sind bis zum 8. Februar 2018 zahlreiche Anrufe und Mitteilungen des Beschwerdeführers beim und an das Opfer dokumentiert. Ausser dem bzw. den Anruf (-versuchen) vom 13. Februar 2018 gab es nach dem 8. Februar 2018 keine Kommunikation mehr zwischen den Mobiltelefonen des Opfers und des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat keine nachvollziehbare Erklärung, weshalb das Opfer während seiner Besprechung bei der K.________ in Q.________(Ort) zweieinhalb Stunden im Auto auf ihn warten sollte. Dies obwohl es gemäss den Angaben des Beschwerdeführers gegenüber F.________ verletzt und im Inselspital gewesen sei. Auch diese Umstände sind konkrete und ernsthafte Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in das Tatgeschehen involviert ist. Seine Behauptung, wonach sich der bisherig behauptete Tatverdacht auf keinerlei Tatsachen aus dem Unter- suchungsverfahren stütze, ist haltlos. 7.8 Dem Beschwerdeführer ist insofern Recht zu geben, als sich aus dem Rapport auch Hinweise ergeben, dass das Opfer zumindest bis und mit dem 13. Februar 2018 noch gelebt haben könnte. Die Verlässlichkeit der Zeugenaussagen ist aber nicht von der Beschwerdekammer zu beurteilen, zumal es sich dabei nicht um li- quide Alibibeweise handelt. Gleiches gilt für die erhobenen Fahrzeug- und Mobilte- lefondaten bzw. die sich daraus ergebenden Unklarheiten/Widersprüche. Aus dem Rapport geht hervor, dass die Antennenstandorte und Zeitangaben, welche bei der rückwirkenden Teilnehmeridentifikation angeführt werden, verlässlich sind, während die tatsächlichen Zeitangaben der PS-Daten nicht nachträglich verifiziert werden können. Damit sind tatsächlich nicht alle erhobenen Telefondaten gleich zuverlässig. Zudem sind Abweichungen von einer oder zwei Minuten zwischen den Systemzeiten immer möglich. Es ist daher kein Widerspruch, wenn die Staatsan- waltschaft auf die RID-Daten abstellt und diese als belastend wertet, aber bezüg- lich Systemzeiten oder PS-Daten ausführt, es könne Abweichungen geben. Mit Blick darauf ist es auch nicht ausgeschlossen, dass die um 12.19 bis 12.24 Uhr re- gistrierten Bewegungen am Fahrzeug mit einer Rauchpause des Beschwerdefüh- rers erklärt werden können. Betreffend die vom Beschwerdeführer erwähnten regis- trierten Bewegungen um 11.10 und 11.14 Uhr ist auf Folgendes hinzuweisen: Aus- gehend vom Kilometerstand endete die Fahrt um 11.09 Uhr. Folglich musste sich der Beschwerdeführer um diese Zeit noch beim Fahrzeug befinden und es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bereits um 11.00/11.05 Uhr bei der K.________ war. Dies bestätigt auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer um 11.18 Uhr noch eine SMS an N.________ schrieb. Die Bewegungen um 11.10/11.14 Uhr können daher durch den Beschwerdeführer verursacht worden sein. Die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er erst gegen 14.00 Uhr das Gebäude der K.________ verlassen habe, steht zudem im Widerspruch zu den Aussagen von F.________, wonach die Besprechung gegen 13.30 Uhr beendet 9 gewesen sei. Es besteht somit Klärungsbedarf hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs, des Aufnahmeortes (Koordinaten) des Fotos (20180213_133915.jpg) um 13.39 Uhr oder auch der Frage, ob Pausen stattgefunden haben. Diese Unklarheiten ändern aber am dringenden Tatverdacht nichts. Zwingende Hinweise, dass das Opfer am 13. Februar 2018 ebenfalls in Q.________(Ort) war, fehlen jedenfalls weiterhin. 7.9 Der Umstand, dass am 14. Februar 2018 ein Fahrzeug am Domizil des Opfers par- kiert war, das möglicherweise gleich aussieht wie dasjenige des früheren Lebens- partners des Opfers oder dass der Vermieter des Opfers eventuell für eine Stunde und 40 Minuten kein Alibi hatte, ändern am dringenden Tatverdacht gegen den Be- schwerdeführer auch nichts. Dass die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammen- hang keine umfangreichen Ermittlungen tätigt, stellt auch keine Verletzung des Un- tersuchungsgrundsatzes dar. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer rügt, es seien ungenügende Ermittlungen im Drogenmilieu getätigt worden. Die Staatsan- waltschaft ist nicht verpflichtet, jeder vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Tathy- pothese nachzugehen. 7.10 Zudem sind die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen. Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer ist, jedenfalls zurzeit, ein reiner Indizienprozess. Es wird die Aufgabe des Sachgerichts sein, die erhobenen Beweise erschöpfend zu würdigen und zu entscheiden, ob diese für einen Schuldspruch ausreichen. Es kann daher weder die Aufgabe des Zwangsmassnahmengerichts noch der Beschwerdekam- mer sein, jeder Unklarheit bzw. jedem Widerspruch nachzugehen und eine absch- liessende Würdigung vorzunehmen. Entscheidend im Haftprüfungsverfahren ist einzig, dass zahlreiche belastende Indizien vorliegen, die in ihrer Summe nach wie vor einen dringenden Tatverdacht begründen. 8. Im Polizeirapport wurde auf sämtliche Ermittlungsergebnisse eingegangen. In den Schlussbemerkungen wird explizit erwähnt, welche Hinweise dafür sprechen, dass das Opfer nach dem 8. Februar 2018 noch gelebt habe. Dass die Polizei und die Staatsanwaltschaft diese Hinweise letztlich nicht als (massgeblich) entlastend wür- digte stellt ebenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar. Weiter gab es für das Zwangsmassnahmengericht aufgrund der Ausführungen des Bun- desgerichts keinen Anlass, zu überprüfen, ob die entlastenden Widersprüche in der Tatverdachtstheorie unterdessen durch die Staatsanwaltschaft hätten bereinigt werden können. So hielt das Bundesgericht fest, die Kritik des Beschwerdeführers am Bericht des Dezernats BEX sei unbegründet und es seien insofern keine Fehler ersichtlich, die es auszuräumen gegolten hätte. Hinsichtlich der Todesursache sei ebenfalls nicht davon auszugehen, dass eine Einvernahme zu wesentlichen zu- sätzlichen Erkenntnissen geführt hätte. Das rechtsmedizinische Gutachten weise auf die Schwierigkeiten der Beurteilung hin und setze sich mit den möglichen To- desursachen, soweit es die Umstände zuliessen, auseinander. Eine Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Todesursachen sei offensichtlich nicht möglich gewesen. Damit ist nicht ersichtlich, inwiefern es mit Blick auf die wei- tere Bejahung eines dringenden Tatverdachts unumgänglich gewesen sein soll, diesbezüglich weitere Ergänzungsgutachten einzuholen und das Zwangsmass- nahmengericht in diesem Zusammenhang eine Prüfung unterlassen haben soll. Vom molekulargenetischen Spurengutachten konnte das Zwangsmassnahmenge- 10 richt noch keine Kenntnis haben. Wie bereits ausgeführt, ist dieses aber auch nicht geeignet, den Beschwerdeführer zu entlasten. 9. Aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er anlässlich des Spa- ziergangs mit dem Opfer am 13. Februar 2018 in Q.________(Ort) von mehreren Reitern gesehen worden sei, tätigte die Polizei weitere Ermittlungen (vgl. Berichts- rapport vom 13. Juni 2018, Band IV, Fasz. 7). Sie sprach u.a. mit der Vermieterin von Pferdeboxen sowie zwei Pferdehaltern, die vor Ort angetroffen werden konn- ten. Es trifft zwar zu, dass die Polizei nicht versuchte, die anderen Mieter der Pfer- deboxen ausfindig zu machen und zu befragen. Sie informierte aber die Vermiete- rin der Pferdeboxen, welche sich bereit erklärte mit den weiteren Mietern zu spre- chen und sich zu melden, sollte jemand relevante Feststellungen machen. Ein sol- ches Vorgehen ist zulässig und bedeutet keine Delegation der Untersuchung an Private. Mit Blick auf die Aussagen des Beschwerdeführers sowie die Abklärungen der Polizei ist davon auszugehen, dass sich in der fraglichen Gegend immer wieder sehr viele Reiter aufhalten. Bei einer solchen Ausgangslage hätte allenfalls auch ein allgemeiner Zeugenaufruf erfolgen können. Jedenfalls stellt dieses Vorgehen weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des Beschleuni- gungsgebotes dar. 10. 10.1 Neben dem dringenden Tatverdacht setzt die Untersuchungshaft einen besonderen Haftgrund im Sinn von Art. 221 Abs. 1 Bst. a-c StPO voraus. Das Zwangsmassna- mengericht stützt sich auf den Haftgrund der Fluchtgefahr sowie der Kollusionsge- fahr. 10.2 Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 Bst. a StPO liegt vor, wenn ernsthaft zu be- fürchten ist, dass sich die beschuldigte Person durch Flucht der Strafverfolgung oder der zu erwartenden Sanktion entzieht. Im Vordergrund steht dabei eine mögli- che Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland (Urteil des Bundesgerichts 1B_387/2016 vom 17. November 2016 E. 5.2). Bei der Bewer- tung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe vorliegen, die eine Flucht nicht nur als mög- lich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für die Fluchtgefahr gewertet werden. Sie genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (BGE 125 I 60 E. 3a; Urteile des Bundesgerichts 1B_126/2012 und 1B_146/2012 vom 26. März 2012 E. 3.3.2). Vielmehr müssen die konkreten Umstände, insbesondere die gesamten Lebens- verhältnisse der beschuldigten Person, in Betracht gezogen werden. So ist es zulässig, die familiären und sozialen Bindungen der inhaftierten Person, deren be- rufliche Situation und Schulden sowie private und geschäftliche Kontakte ins Aus- land und Ähnliches mit zu berücksichtigen (FORSTER, a.a.O., N. 5 zu Art. 221 StPO; Urteile des Bundesgerichts 1B_541/2017 vom 8. Januar 2018 E. 3.2, 1B_150/2015 vom 12. Mai 2015 E. 3.1 und 1B_285/2014 vom 19. September 2014 E. 3.3). Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Dauer des allenfalls noch abzusit- zenden strafrechtlichen Freiheitsentzugs mit der bereits geleisteten prozessualen 11 Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre, kontinuierlich ver- ringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_281/2015 vom 15. September 2015 E. 2.2 und E. 4.3 und 1B_73/2015 vom 19. März 2015 E. 4.1). 10.3 Die Ausgangslage hat sich seit dem Beschluss der Beschwerdekammer vom 9. Juli 2018 sowie dem Urteil des Bundesgerichts vom 22. August 2018 nicht verändert. Es kann auf die in diesen Entscheiden gemachten Ausführungen verwiesen wer- den, zumal der Beschwerdeführer nichts wesentlich Neues vorbringt. Zwar trifft es zu, dass seine Konten gesperrt wurden. Eine Flucht wird dadurch aber nicht ver- unmöglicht. Das «Verschwinden» des Beschwerdeführers im Jahr 2017 kann zu- dem kaum mit seinem Verhalten und seinen Aussagen gegenüber L.________ nach der Tat verglichen werden. Der Fluchtanreiz ist mit Blick auf die Strafdrohung bei einer vorsätzlichen Tötung nach wie vor erheblich. Dies sowie der Umstand, dass aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem Brand bereits von einem Fluchtversuch ausgegangen werden muss, ist die Fluchtgefahr zu bejahen. Bei dieser Ausgangslage kann es offenbleiben, ob auch Kollusionsgefahr vorliegt. 11. 11.1 Nach Art. 212 Abs. 2 Bst. c StPO sind freiheitsentziehende Zwangsmassnahmen aufzuheben, sobald Ersatzmassnahmen nach Art. 237 StPO zum gleichen Ziel führen. Auch ohne entsprechenden Antrag ist zu prüfen, ob eine Haftentlassung gestützt auf ausreichende Ersatzmassnahmen möglich beziehungsweise geboten erscheint (BGE 133 I 27 E. 3.2 [Pra 2007 Nr. 26]). Darüber hinaus hat eine in Haft gehaltene Person gemäss Art. 5 Ziff. 3 der Konvention zum Schutze der Men- schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101) Anspruch darauf, innerhalb einer angemessenen Frist abgeurteilt oder während des Verfahrens aus der Haft entlassen zu werden. Dass eine an sich rechtmässige Haft nicht übermässig lange dauern darf, ergibt sich aus dem Verfassungsrecht der persönlichen Freiheit. Eine übermässige Haft liegt dann vor, wenn die Haft die mutmassliche Dauer der zu er- wartenden Strafe übersteigt (sog. Überhaft; BGE 139 IV 270 E. 3.1). 11.2 Bei ausgeprägter Fluchtgefahr sind Ersatzmassnahmen, einzeln oder in Kombina- tion, in aller Regel nicht ausreichend. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Melde- pflicht oder Auflage, sich nur auf dem Gebiet der Schweiz aufzuhalten und sich hierzu via Electronic Monitoring überwachen zu lassen, sind nicht geeignet, ein Un- tertauchen des Beschwerdeführers zu verhindern, sondern erlauben einzig die ra- sche Einleitung einer Fahndung im Falle einer Flucht. Nicht ersichtlich ist schliess- lich, inwiefern die Auflage, einer geregelten Arbeit nachzugehen (Art. 237 Abs. 2 Bst. e StPO), den Beschwerdeführer von einer Flucht abhalten könnte (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 1B_400/2014 vom 8. Januar 2015 E. 2.5.2). 11.3 Weiter rügt der Beschwerdeführer auch im Zusammenhang mit der Ergänzung des rechtsmedizinischen Gutachtens und des Berichtes BEX eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes. Die Auftragserteilung zur Ergänzung des Gutachtens sei zwischenzeitlich erfolgt, aber es habe fünfeinhalb Monate gedauert. Es sei unver- ständlich, wie die blosse Weiterleitung von Fragen an das IRM praktisch zwei Mo- nate beanspruchen könne. Diese nachlässige und pflichtwidrige Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft mache erneut klar, wieso die Staatsanwaltschaft glaube, ei- 12 ne Haftverlängerung um sechs Monate zu benötigen. In Bezug auf die Ermittlung von Telefondaten habe die Staatsanwaltschaft erst am 3. Oktober 2018 eine Verfü- gung gegenüber der Swisscom AG ausgestellt. Die Edition sei durch eine falsche Vorgehensweise zusätzlich verzögert worden. Eine derart pflichtwidrige Arbeitswei- se schliesse eine Haftverlängerung aus. Eine beschuldigte Person dürfe nicht des- halb länger in Untersuchungshaft verbleiben, weil die Untersuchungen aufgrund der durch die Verfahrensleitung verursachten Verzögerungen besonders lange dauerten und entlastende Elemente sowohl der Verteidigung als auch den Gerich- ten vorenthalten worden seien. Die Staatsanwaltschaft habe auch noch keine Frist zur Stellung von Ergänzungsfragen zum Bericht BEX angesetzt. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung bzw. Edition dieser Beweismit- tel zentral und absolut vordringlich war (vgl. E. 8). Wie sich dem 42 Seiten umfas- senden Rapport betreffend Auswertung der technischen Daten, Einvernahmen und sonstigen Ermittlungen betreffend Aufenthaltshorte ergibt, liefen umfangreiche Er- mittlungen, deren Ergebnisse zu würdigen waren und allenfalls auch Einfluss auf die weiteren Untersuchungen haben konnten. Weiter war auch das molekulargene- tische Spurengutachten ausstehend. Betreffend Brand dauern die Ermittlungen nach wie vor an. Am 22. Juli 2018 wurde das IRM darum ersucht, die Asservate auf allfällig vorhandene Brandbeschleunigungsmittel zu untersuchen und auszuwerten sowie das allfällige Brandbeschleunigungsmittel zu bestimmen. Der forensisch- chemische Abschlussbericht datiert vom 6. September 2018. Mit Blick auf diesen zeitlichen Ablauf und die aufwändigen Ermittlungen ist eine Verletzung des Be- schleunigungsgebotes nicht ersichtlich Die Beschwerdekammer sieht daher auch keinen Grund, der Staatsanwaltschaft in dieser Hinsicht Weisungen zu erteilen, wie dies vom Beschwerdeführer beantragt wurde. Dass das molekulargenetische Spu- rengutachten erst am 29. Oktober 2018 der Staatsanwaltschaft zugegangen ist, kann dieser nicht angelastet werden. Der Untersuchungsauftrag erging am 10. Au- gust 2018. Rund zweieinhalb Monate später lagen der Staatsanwaltschaft die Er- gebnisse vor. Diese Zeitspanne begründet noch keine Verzögerung und keinen An- lass für die Staatsanwaltschaft, nachzufragen. Eine Haftentlassung wegen Verlet- zung des Beschleunigungsgebots kommt überdies nur bei besonders schwerwie- genden bzw. häufigen Versäumnissen in Frage, die erkennen lassen, dass die ver- antwortlichen Behörden nicht gewillt oder in der Lage sind, dem Beschleunigungs- gebot in Haftsachen Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 92 E. 3.1; 128 I 149 E. 2.2; je mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_498/2016 vom 24. Januar 2017 E. 2.3.2; OBERHOLZER, Grundzüge des Strafprozessrechts, 3. Aufl., N. 937). Davon kann vorliegend nicht gesprochen werden. Die Strafuntersuchung dauert noch nicht überdurchschnittlich lange und erweist sich als äusserst umfangreich und komplex. 11.4 Ein «Ausnahmefall», bei dem Haftverlängerungen bis zu sechs Monaten zulässig sind, liegt (laut bundesrätlicher Botschaft) vor, «wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben» sein wird, «etwa bei Kollusionsgefahr in einem Verfahren, in dem eine grosse Menge be- schlagnahmter Dokumente auszuwerten oder zahlreiche Zeugen zu befragen sind» (FORSTER, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 227 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht begründete die Dauer mit den ausstehenden Ermitt- lungshandlungen. Dass es dabei von einem Ausnahmefall ausging, ist mit Blick auf 13 die bereits erfolgten und noch ausstehenden Ermittlungen (Ergänzung Gutachten, weitere Brandermittlungen, gestützt darauf allenfalls weitere Untersuchungen Schlusseinvernahmen, Verfassen Anklageschrift) nicht zu beanstanden. Jedenfalls gibt es keinen Grund, dass das Zwangsmassnahmengericht nur eine Verlängerung von drei Monaten hätte prüfen dürfen, zumal davon auszugehen ist, dass sich mit Blick auf die Strafdrohung in den nächsten sechs Monaten auch an der Beurteilung der Fluchtgefahr nichts ändern wird. 11.5 Im Falle einer Verurteilung hat der Beschwerdeführer mit einer mehrjährigen Frei- heitsstrafe zu rechnen. Es liegt damit offensichtlich immer noch keine übermässige Haft vor. Die Verlängerung der Untersuchungshaft um sechs Monate ist damit auch verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer dringt zwar mit seinem Antrag auf Haftentlassung nicht durch. Mit Blick auf die festgestell- te Gehörsverletzung, welche die Einleitung eines Beschwerdeverfahrens unum- gänglich machte, rechtfertigt sich eine Kostenauflage an den Beschwerdeführer nicht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind daher vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. 13. Auch die Frage der Entschädigung bestimmt sich nach dem Grundsatz des Obsie- gens und Unterliegens. Somit steht dem Beschwerdeführer bei diesem Verfahrens- ausgang gestützt auf Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO analog eine Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren entstandenen Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte zu. Die Entschädigung wird pauschal festgesetzt auf CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST). 14 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Antrag auf Edition der vollständigen Akten bei der Staatsanwaltschaft wird abge- wiesen. 2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird festgestellt, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) entrichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher B.________ - dem Regionalen Zwangsmassnahmengericht Oberland, Gerichtspräsident O.________ (mit den Akten) - Staatsanwältin C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (mit den Ak- ten) Mitzuteilen: - der Generalstaatsanwaltschaft Bern, 3. Dezember 2018 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin: Oberrichterin Schnell Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiber Müller Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 15 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Be- schwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 16