Es ist vielmehr anzunehmen, dass sich der Beschwerdeführer nach dem zweiten Telefonat mit der Antwort der zuständigen Sekretärin zufrieden gab. Ferner kann – wie gesehen – der Beschwerdeführer die Akten PEN 17 957-960 nach wie vor einsehen, da die Verhandlung am 8. November 2018 abgebrochen werden musste. 6. Mit seiner Eingabe vom 2. November 2018 verlangte der Beschwerdeführer ferner die Eröffnung eines aufsichtsrechtsrechtlichen Verfahrens. Sein Schreiben wird deshalb der Geschäftsleitung des Obergerichts des Kantons Bern weitergeleitet.